Was hat die Wärmepreisbremse mit Biogas zu tun?

Ziemlich viel, wenn die Biogasanlage Wärme durch ein Nahwärmenetz an Endkunden liefert.

Dann nämlich ist der Betreiber oder die Betreibergesellschaft der Biogasanlage ein „Wärmeversorgungsunternehmen“. Wärmeversorgungsunternehmen müssen, sehr vereinfacht gesagt, ihren Kunden den Dezemberabschlag erlassen und können die entgangenen Einnahmen bei der Bundesregierung zurück fordern. Das ganze ist natürlich komplexer, aber dazu unten mehr.

Kunden schnell informieren

Über diesen Mechanismus müssen Wärmeversorger ihre Kunden innerhalb von 2 Wochen ab dem 19. November 2022, also bis zum 2. Dezember 2022, informieren. Dabei ist es völlig egal, ob die Preise für die verkaufte Wärme tatsächlich gestiegen sind oder nicht und es ist auch egal, ob es sich um ein Stadtwerk oder den Betreiber einer Biogasanlage handelt.

Wichtig ist nur, dass „gewerblich Wärme an einen Kunden geliefert wird, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt“. So steht es im „Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG)“, das am 15.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Wichtige Punkte im EWSG

Und nun zu den konkreten Anforderungen für Wärmeversorgungsunternehmen:

  1. Für den Monat Dezember 2022 muss Wärmekunden bis spätestens zum 31. Dezember 2022 „eine Kompensation“ für die zu leistenden Zahlungen für Wärmelieferungen gewährt werden. Kompensation heißt in diesem Zusammenhang, dass der Wärmelieferant dem Kunden Geld gibt, bzw. auf die Zahlung von Abschlägen verzichtet. (§4 (1) EWSG)

  2. Die Höhe der Kompensation ergibt sich aus der Abschlagszahlung, die ein Kunde im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen (den Betreiber) geleistet hat: Kompensation = 100% des Septemberabschlags + 20% = 120% (§4 (3) EWSG)

  3. Falls keine Abschläge erhoben werden, beschreibt das Gesetz in §4 (3) eine alternative Berechnung der Kompensation.

  4. Die Kunden müssen über diese Entlastung in verständlicher Sprache über eine Internetseite oder in Textform (z.B. Brief, Email) informiert werden.

  5. Wichtig dabei ist der Hinweis dass folgende Kundendaten an den Wärmeversorger im Rahmen des Erstattungsantrags (siehe Punkt 7) weitergegeben werden müssen: Name/ Bezeichnung des Kunden, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3, Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Ebenfalls muss erwähnt werden, dass die Entlastung der Kunden durch die Bundesregierung finanziert wird. (§9 (5) EWSG)

  6. Die Kompensation muss in der Regel nur Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh gewährt werden. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, die in §4 (1) aufgeführt sind (z.B. Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Vereine, Anstalten öffentlichen Rechts, etc.).

  7. Für diese entgangenen Einnahmen kann der Betreiber bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Erstattungsantrag stellen. Geprüft werden die Anträge vorab durch Price Waterhouse Cooper (pwc), die von der Bundesregierung dafür beauftragt wurden.

Das Internet hilft weiter

Weitere Informationen zum Verfahren gibt es z.B. bei:

Auch für die Informationen der Wärmekunden findet man Inspirationen im Netz, z.B. bei Stadtwerken. Hier lohnt sich eine Suche mit der Suchmaschine der Wahl.

PS: Diese Regelungen gelten nur für Wärme, die an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland geliefert wird.

Share on facebook
Facebook
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
LinkedIn

Newsletter Registration

This website uses cookies to ensure you get the best experience on our website.
Read more in our Privacy Policy.